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	<title>Arztrecht Saar</title>
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	<description>Rechtliche Informationen aus dem Bereich Heilwesen</description>
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		<title>Reisekosten auch bei teilweise privatem Reiseanlass abzugsfähig</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 19:06:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Andreas Abel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Ihrer Steuererklärung können Sie zukünftig Reisekosten steuermindernd in Abzug bringen, wenn die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise sowohl beruflich (betrieblich) als auch privat veranlasst waren.  Die Ausgaben müssen allerdings in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Der klagende Angestellte (A) hatte aus einer Tätigkeit als „EDV-Controller“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Ihrer Steuererklärung können Sie zukünftig Reisekosten steuermindernd in Abzug bringen, wenn die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise sowohl beruflich (betrieblich) als auch privat veranlasst waren.  Die Ausgaben müssen allerdings in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.<span id="more-49"></span></p>
<p>Der klagende Angestellte (A) hatte aus einer Tätigkeit als „EDV-Controller“ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhalten. Im Jahr 1994 flog  er für 10 Tage zum Besuch einer Computer-Messe nach Las Vegas, auf der er einen Vortrag halten sollte.</p>
<p>A  machte Flugkosten, Tagungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Hotelkosten für 6 Übernachtungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.</p>
<p>Das Finanzamt wollte von den 7 Tagen allerdings nur 4 Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuordnen. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für 4 Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für 5 Tage – nicht aber die Flugkosten – zu berücksichtigen, weil nach bisheriger Rechtsprechung bei sowohl beruflich als auch privat veranlasster Aufwendungen grundsätzlich ein steuerliches Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht und eine Aufteilung nur ausnahmsweise für zulässig erachtet wird.</p>
<p>Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Reisekosten aufgrund zunehmender Ausnahmen von dem allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgegeben (u.a. bei Telefongrundgebühren und PC-Kosten sowie bei den Zinsaufwendungen für „gemischte“ Kontokorrentschulden).</p>
<p>Danach sollen jetzt auch Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen zum Teil abgezogen werden können.</p>
<p>Ein Abzug ist jedoch weiterhin ausgeschlossen, wenn berufliche und private Veranlassungsbeiträge nicht zu trennen sind. Notfalls müssen die beruflich und privat veranlassten Kostenanteile im Wege der Schätzung ermittelt werden.</p>
<p>Im zugrundeliegenden Fall war nach Ansicht des BFH von den 7 Tagen 4 Tage dem beruflichen Anlass zuzuordnen, wonach auch die Kosten des Hin- und Rückflugs demgemäß zu 4/7 als Werbungskosten berücksichtigt werden.</p>
<p>Eine Trennung ist ohnehin unproblematisch möglich bei Kongressgebühren, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für die berufliche Reise.</p>
<p>Nicht übertragbar sollen diese Grundsätze jedoch sein bei „unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung“, wie Aufwendungen für die private Kleidung oder eine Brille , die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.</p>
<p style="text-align: right;">Autor: RA Andreas Abel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</p>
<p style="text-align: right;"><a href="mailto:%20abel@arztrecht-saar.de">abel@arztrecht-saar.de</a></p>
<p style="text-align: right;"><a href="http://temp.wunderball.de/wp-content/uploads/2010/09/Andreas-Abel_14_sw.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-43" title="RA Andreas Abel" src="http://temp.wunderball.de/wp-content/uploads/2010/09/Andreas-Abel_14_sw-200x300.jpg" alt="" width="200" height="300" /></a></p>
<p><a href="http://temp.wunderball.de/wp-content/uploads/2010/09/Andreas-Abel_14_sw.jpg"></a></p>
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		<title>Besonderheiten des Fahrtenbuchs eines Arztes</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Sep 2010 07:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Andreas Abel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Privatnutzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Oberfinanzdirektion München hat bereits im Jahr 2001 eine Verfügung betr. Führen und Vorlage eines steuerlichen Fahrtenbuches herausgegeben (OFD München S 2145 – 20 St 41/42). Diese erklärt die (geringeren) Voraussetzungen, die an ein Fahrtenbuch zu stellen sind, das ein Arzt führt, um die private Nutzung des Fahrzeugs zu überprüfen. 1. Keine Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="_mcePaste">
<div id="_mcePaste">Die Oberfinanzdirektion München hat bereits im Jahr 2001 eine Verfügung betr. Führen und Vorlage eines steuerlichen Fahrtenbuches herausgegeben (OFD München S 2145 – 20 St 41/42). Diese erklärt die (geringeren) Voraussetzungen, die an ein Fahrtenbuch zu stellen sind, das ein Arzt führt, um die private Nutzung des Fahrzeugs zu überprüfen.<span id="more-32"></span></div>
</div>
<blockquote>
<div>1. Keine Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage</div>
</blockquote>
<div>Es ist weder gesetzlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) noch durch das BMF-Schreiben vom 12. 5. 1997 (BStBl. I S. 562)[1] bestimmt, dass das Fahrtenbuch zur tatsächlichen Ermittlung des privaten Nutzungswerts dem FA unaufgefordert vorzulegen ist. Der Steuerpflichtige ist also zur Vorlage des Fahrtenbuchs nur verpflichtet, wenn er durch das FA hierzu aufgefordert wird.</div>
<div id="_mcePaste">Bei dem Vorlageverlangen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO). Es ist daher zu prüfen, ob die Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuches verhältnismäßig, insbesondere erforderlich und zumutbar ist. Dementsprechend ist die Vorlage des Fahrtenbuches nur zu verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind. Die Vorlage kann jedoch in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis auf § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO verweigert werden. Diese Grundsätze gelten auch für Vorlageverlangen anlässlich einer Außenprüfung (vgl. AEAO Tz. 1 Satz 1 zu § 200 AO).</div>
<blockquote>
<div>2. Anforderungen an das Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 AO)</div>
</blockquote>
<div>Des Weiteren kann das FA auf einzelne – im Fahrtenbuch zu machende – Angaben verzichten, soweit die betriebliche-berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Dies gestattet es, bei den Berufsgeheimnisträgern, also insbesondere bei Ärzten, folgende Angaben im Regelfall als ausreichend anzusehen:</div>
<div>Zu Reisezweck, Reiseziel, Reiseroute und aufgesuchtem Geschäftspartner reicht neben der Angabe des Datums, des Kilometerstands und des Zielortes grundsätzlich die Angabe „Mandantenbesuch“ bzw. „Patientenbesuch“ als Reisezweck aus, wenn Name und Adresse des aufgesuchten Mandanten bzw. Patienten vom Berufsgeheimnisträger in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden.</div>
<div>Gegen eine solche Verfahrensweise bestehen keine Bedenken, wenn sichergestellt ist, dass die Zusammenführung von Fahrtenbuch und Patientenverzeichnis leicht und einwandfrei möglich ist und keinen erheblichen Aufwand verursacht. Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen (vgl. Tz. 16 des o. g. BMF-Schrb.).</div>
<div id="_mcePaste">Die Vorlage des Verzeichnisses soll nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind.</div>
<div id="_mcePaste">Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch und-oder im Verzeichnis und verweigert der Berufsgeheimnisträger die Vorlage des Fahrtenbuchs oder des Verzeichnisses, so ist nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder zu Familienheimfahrten ist dann nach den Pauschsätzen zu bewerten (vgl. Tz. 23 des o. g. BMF-Schrb.).</div>
<div id="_mcePaste">Sollte sich der Steuerpflichtige <strong>weigern</strong>, das Fahrtenbuch-Verzeichnis vorzulegen, weil er sich hierzu nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO für berechtigt hält, wird das FA erfahrungsgemäß die Herausgabe des Fahrtenbuches-Verzeichnisses im Hinblick auf diese Umstände nicht mit Zwangsmitteln zu erreichen versuchen, sondern es wird den privaten Nutzungswert des Kraftfahrzeugs <strong>pauschal </strong>ansetzen. Im Rahmen einer möglichen gerichtlichen Überprüfung des Steuerbescheides hätte das FG auch über die Reichweite des § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO zu entscheiden.</div>
<div style="text-align: right;"><strong>Autor: RA Andreas Abel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</strong></div>
<div style="text-align: right;"><a href="mailto: abel@arztrecht-saar.de">abel@arztrecht-saar.de</a></div>
<div><a href="mailto: abel@arztrecht-saar.de"></a><a href="http://www.kanzlei-abel.de"></a></div>
<p style="text-align: center;"><img class="size-medium wp-image-43 alignright" title="RA Andreas Abel" src="http://temp.wunderball.de/wp-content/uploads/2010/09/Andreas-Abel_14_sw-200x300.jpg" alt="" width="200" height="300" /></p>
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